Straßenreinigungspflicht

Rück­schnitt der in den öffent­li­chen Ver­kehrs­raum wach­sen­den Hecken, Bäu­me und Sträucher

Lie­be Mit­bür­ge­rin­nen und Mitbürger,

auf Geh­we­gen und Stra­ßen sind über­hän­gen­de Äste und Sträu­cher immer wie­der ein Ärger­nis. Gera­de Per­so­nen mit Kin­der­wa­gen und Kin­der selbst, oder Rollstuhlfahrer*innen, sind oft gezwun­gen, den Geh­weg zu ver­las­sen, weil Strauch­werk und Äste die Benut­zung des Geh­we­ges nicht zulas­sen.
Wir wei­sen des­halb alle Grund­stücks­be­sit­zer dar­auf hin, dass Rad- und Geh­we­ge, sowie die Fahr­bahn in vol­ler Brei­te dem (Fußgänger)-Verkehr zur Ver­fü­gung ste­hen müs­sen. Auch kann man immer wie­der beob­ach­ten, dass die Stra­ßen­lam­pen und wich­ti­ge Ver­kehrs­schil­der zuge­wach­sen sind, bzw. ver­deckt wer­den und somit zur Beein­träch­ti­gung im Stra­ßen­ver­kehr führt.

Wir appel­lie­ren daher an alle Grund­stücks­ei­gen­tü­mer: schnei­den Sie bit­te Ihre Sträu­cher, Hecken und Bäu­me bis an die Grund­stücks­gren­ze zurück. Bit­te beach­ten Sie, dass Hecken nicht nur im unte­ren Bereich zurück­ge­schnit­ten wer­den müs­sen, son­dern auch im obe­ren Bereich. Sor­gen Sie vor allem durch stän­di­gen Rück­schnitt auch dafür, dass Beein­träch­ti­gun­gen der genann­ten Art im nächs­ten Jahr erst gar nicht ent­ste­hen können!

Die Ord­nungs­be­hör­de wird ver­mehrt Kon­trol­len zur Auf­recht­erhal­tung der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung durchführen.

Bit­te beach­ten Sie fol­gen­de Hinweise:

  • Schnei­den Sie die Hecken, Bäu­me und Sträu­cher an Stra­ßen, Wegen und Plät­zen recht­zei­tig soweit zurück, dass alle Ver­kehrs­teil­neh­mer den öffent­li­chen Ver­kehrs­raum unge­hin­dert ohne Gefahr nut­zen kön­nen und kei­ne Sicht­be­hin­de­run­gen ent­ste­hen. Beden­ken Sie dabei, dass bei Regen­wet­ter oder Schnee­fall der Grün­be­wuchs schwe­rer wird und dadurch noch wei­ter in den öffent­li­chen Ver­kehrs­raum hineinhängt.
  • Beach­ten Sie das Licht­raum­pro­fil, wenn Ihr Grund­stück an die öffent­li­che Ver­kehrs­flä­che angrenzt. Die Anpflan­zun­gen soll­ten nicht bis zu einer Höhe von 2,50 m über Rad- /bzw. Geh­we­ge ragen und an Stra­ßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m. Schnei­den Sie im Bereich von Stra­ßen­leuch­ten und Ver­kehrs­zei­chen soweit zurück, dass die Leuch­ten in ihrer Beleuch­tungs­funk­ti­on nicht behin­dert wer­den und die Ver­kehrs­zei­chen pro­blem­los aus meh­re­ren Metern Ent­fer­nung gese­hen wer­den können.

Eigen­tü­mer haf­ten für dar­aus resul­tie­ren­de Unfäl­le und Schäden.

Ihre Ord­nungs­be­hör­de