Winterdienst

Lie­be Bür­ge­rin­nen und Bürger, 

der Win­ter ist da und hat uns wei­ter fest im Griff. Alles, was die Gemein­de Felda­tal der­zeit bei der Schnee­räu­mung und im Win­ter­dienst über die gesetz­li­chen Vor­ga­ben hin­aus leis­tet, ist eine rein frei­wil­li­ge Leis­tung der Gemein­de, die wir ger­ne durchführen. 

Auf­grund der gro­ßen Flä­che von Felda­tal und dem aus­ge­dehn­ten Stra­ßen­netz, ist es uns aller­dings nicht mög­lich, gleich­zei­tig an allen Stel­len in der Gemein­de zu sein. Mit unse­rem Win­ter­dienst­fahr­zeug ver­su­chen wir den­noch schnellst­mög­lich Stra­ßen und Wege für Sie frei­zu­hal­ten. Die Räu­mun­gen der Sei­ten­stra­ßen beginnt, sobald die Stra­ßen, Wege und Flä­chen, die eine hohe Prio­ri­tät haben (Schu­len, Kin­der­gär­ten, Ärz­te usw.) geräumt und/oder von Schnee­bruch und umge­stürz­ten Bäu­men frei­ge­räumt wur­den.  Dies ist aller­dings auch nur da mög­lich, wo Fahr­zeu­ge so abge­stellt und geparkt wer­den, dass die Ein­satz­fahr­zeu­ge auch hin­durch kommen. 

Wenn durch Schnee­bruch und her­ab­stür­zen­de Bäu­me zusätz­li­che Behin­de­run­gen und zusätz­li­che Not­la­gen hin­zu­kom­men, wirkt sich dies natür­lich auf den gesam­ten Ablauf im Win­ter­dienst aus.

Zudem ver­wei­se ich an die­ser Stel­le auf die Sat­zun­gen der Gemein­de Felda­tal, wonach jeder Anlie­ger dazu ver­pflich­tet ist, vor sei­nem Grund­stück selbst Schnee zu räu­men und die Geh­we­ge frei zu hal­ten (Para­graf 10,11 Straßenreinigungssatzung)

Wir bit­ten um Ihr Ver­ständ­nis wenn es ein­mal län­ger dau­ern soll­te, und um Ihre Mit­hil­fe, z.B. durch Frei­hal­ten der Fahr­brei­te und der Beach­tung der Straßenreinigungssatzung.

Herz­li­che Grüße, 

Leo­pold Bach

Bür­ger­meis­ter

Winterdienst im Gemeindegebiet

           

In letzter Zeit ist es vermehrt vorgekommen, dass Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge so abgestellt haben, dass es dem Winterdienst der Gemeinde Feldatal nicht möglich war, seinen Räum- und Streudienst ordnungsgemäß zu verrichten.

Wir wei­sen hier­mit aus­drück­lich dar­auf hin, dass gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO das Hal­ten und infol­ge­des­sen auch das Par­ken an engen und an unüber­sicht­li­chen Stra­ßen­stel­len unzu­läs­sig ist. Eng ist eine Stra­ßen­stel­le nach der Recht­spre­chung in der Regel dann, wenn der zur Durch­fahrt ins­ge­samt frei­blei­ben­de Raum für ein Fahr­zeug höchst­zu­läs­si­ger Brei­te von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüg­lich 0,50 m Sei­ten­ab­stand bei vor­sich­ti­ger Fahr­wei­se nicht aus­rei­chen wür­de. Dabei ist die Gegen­fahr­bahn mit­zu­rech­nen. Dem­entspre­chend muss ein Hal­ten­der grund­sätz­lich eine Fahr­bahn­brei­te von 3,05 m zum gegen­über­lie­gen­den Fahr­bahn­rand freihalten.

Das heißt, jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer begeht einen Ver­stoß im Sin­ne der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung, wenn er an Stra­ßen­stel­len hält oder parkt, in denen die Rest­brei­te der Fahr­bahn neben dem abge­stell­ten Kraft­fahr­zeug weni­ger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Hal­ten und Par­ken ist unzu­läs­sig. Das gilt auch ohne ein expli­zit aus­ge­schil­der­tes Halt­ver­bot (Ver­kehrs­zei­chen 283 und 286).

Bit­te beach­ten Sie vor­an­ge­gan­ge­ne Hin­wei­se um auch in Ihrem eige­nen Inter­es­se Müll­fahr­zeu­gen, Räum­fahr­zeu­gen des Win­ter­diens­tes und vor allem Ret­tungs­kräf­ten eine Durch­fahrt zu ermöglichen.

Bei Nicht­be­ach­tung wird zukünf­tig kein Win­ter­dienst im betrof­fe­nen Stra­ßen­ab­schnitt aus­ge­führt werden.

Winterdienst der Kommune

Was sich im Blick­win­kel vie­ler Bür­ge­rin­nen und Bür­ger als Win­ter­dienst der Kom­mu­ne ver­steht, geht eigent­lich über die Pflicht weit hin­aus: Auf den vie­len Kilo­me­tern Gemein­de-Stra­ßen räumt das Bau­hof-Team mit einem Uni­mog. Nach dem Hes­si­schen Stra­ßen­ge­setz (§10 HStrG Absatz 4) hat die Gemein­de inner­halb der geschlos­se­nen Orts­la­ge nach Maß­ga­be ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit Schnee zu räu­men und bei Glät­te zu streu­en, soweit das zur Auf­recht­erhal­tung der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung erfor­der­lich ist.  Das heißt, eine Gemein­de muss dem­nach eigent­lich nur an (für die All­ge­mein­heit) bedeut­sa­mem oder gefähr­li­chen Stel­len Win­ter­dienst leisten.

In der Pflicht hin­ge­gen ist die Gemein­de, die Geh­we­ge und Über­we­ge für Fuß­gän­ger vom Schnee zu räu­men und bei Schnee- und Eis­glät­te zu streu­en. Das sind z. B. öffent­li­che Stra­ßen­über­que­run­gen und Geh­we­ge an den Bus­hal­te­stel­len. Das ist aller­dings nicht über­all und auch nicht rund um die Uhr zu leisten.

Gera­de im Win­ter muss sich jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer dem ihn erkenn­bar gege­be­nen Stra­ßen­ver­hält­nis­sen anpassen.

Unter­su­chun­gen haben gezeigt, dass die Unfall­häu­fig­keit beim ein­ge­schränk­ten Win­ter­dienst auf den „unge­streu­ten“ Stre­cken kei­nes­wegs zunimmt. Den­noch ist es im Win­ter unmög­lich, die glei­chen Stra­ßen­ver­hält­nis­se vor­aus­zu­set­zen wie im Som­mer. Ein an die jewei­li­gen Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se ange­pass­tes Ver­hal­ten aller Ver­kehrs­teil­neh­mer, bei­spiels­wie­se durch die Benut­zung von Win­ter­rei­fen oder durch eine redu­zier­te Fahr­ge­schwin­dig­keit bei Schnee und Glatt­eis, soll­te daher vor jeg­li­chen Win­ter­dienst­maß­nah­men stehen.

Auch wenn Glatt­eis-Stel­len der Gemein­de gemel­det wer­den, kön­nen Auto­fah­rer nicht dar­auf ver­trau­en, dass der Win­ter­dienst anrückt. Zumin­dest nicht auf klei­nen, wenig befah­re­nen Straßen.

Die gemeind­li­che Streu- und Räum­pflicht rich­tet sich nach

  • Art und Wich­tig­keit des Verkehrsweges
  • sowie sei­ner Gefährlichkeit
  • und der Stär­ke des zu erwar­ten­den Verkehrs

Die Räum- und Streu­pflicht wird – wie jede Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht – durch das Kri­te­ri­um der wirt­schaft­li­chen Zumut­bar­keit begrenzt.

Neben­stra­ßen wer­den nur geräumt. Beson­de­re Gefah­ren­stel­len wie Stei­gun­gen wer­den geräumt und zusätz­lich mit Auf­tau­salz von Eis und Schnee freigehalten.

gez. Bau- und Ser­vice­hof der Gemein­de Feldatal