Das Gänse halten betr. – um 1820
So verderblich das Gänsehalten auch an sich ist, so wird solches noch nachtheiliger und unerträglicher dadurch, daß in manchen Orten Gänse gehalten werden, ohne daß für einen richtigen Gänse Hirth gesorgt ist. Es wird daher verordnet, daß zwar das Gänsehalten jederman Freystehen soll, daß aber solche nicht anders gehalten werden dürfen, als wenn dieselbe entweder im Stall oder Hofraum des Eigenthümers bleiben, oder einen sicheren Gänsehirt vertraut werde. Im letzteren Fall, da bekanntlich kein Stück Vieh frißt, wo Gänse zu sein pflegen und ihren Unrath abwerfen, muß dem Hirth ein Bezirk angewiesen werden.
Wer außer den Hirth Ganse auf fremdem Eigenthum herum laufen läßt und zu Schaden gehen, hat sichs selbst beizumessen. Wenn der fremde Eigenthümer die Ganse auf seinem Grund und Boden Tod schlägt, eine Klage auf Schaden ersatz wird in solchen fällen nicht angenommen. Dieses ist offentlich bekannt zu machen.
Romrod, d. 22. Mey
Krankheit des Viehes – 1827
Es ist bekannt, daß bey den meisten Krankheiten der Pferde, Ochsen und Schweine durch klistieren geholfen werden kann und mehrere kranke Vieh krepieren, weil man keine Clistierspritze, auch niemand im Ort hat der damit umzugehen weiß. machverordnete Regierung dieses Gebrechen einsehend, hat daher verfügt, daß in jeder Gemeinde eine solche Spritze angeschaft, ein Mann zu deren Anwendung vorgeschlagen u. vom Groshzl. Gestitsmeister kurz unterrichtet werden solle. Die Ghzl. Bürgermeister werden daher aufgefordert binnen 8 Tage bey abholung hierher zu berichten und einen Mann in Vorschlag zu bringen, zu solchen Leute solle vorzüglich ein Mann genommen werden, welcher immer zu Haus ist.
Romrod, d. 7. Febr. 1827
follenius
Der Voranschlag v. 1827 soll in Zeit 8 Tage eingeliefert werden.
Verordnung das Mahlen betr. – um 1820
Verordnung das Mahlen auf Sonn u. Festtagen betr.
Da die diesen Gegenstand betr. Verordnung von 1705 u. 1720 in den neu erworbenen Landen absolut geworden ist, eine neue allgemeine bestimmung aber nicht erfolgt ist, so ist von Mitternach zu Mitternacht, das heißt von Samstag 12 Uhr bis die andere Nacht 12 Uhr das Mahlen zu unterlassen. Es ist aber mit den Mühlen welche weit von Ortschaften entfernt liegen mit den in orten ein Unterschied, daß die Andacht und Ruhe an Sonn u. Festtagen, namentlich während der Dauer des Gottesdienstes nicht gestört werde, wonach also bey denjenigen Mühlen, welche in Ortschaften oder in der Nähe liegen andere Rücksichten eintretten als bey den weit entfernten.
Eckstein
Goppe
Flachs und Hanf dörren – 1823
Gießen am 13ten Mey 1823
Die Modification der Verordnung vom lOten Mey 1791 wegen zu bereitung des Flachses und Hanfes die Großherzogl. Hessische Regierung der Provinz Ober-Hessen an sämtl. H. Landräthe und Landrathsvicarien dieser Provinz
Schon in den Jahren 1812–1915 ist verschiedenen Ämtern und Gerichten der Provinz OberHessen auf ihr nachsuchen höchsten orts verstattet worden, den Flachs in den Scheuern und Hofreithen zu bereiten zu dürfen, jedoch unter folgenden Bedingungen
1. daß bey Zuchthausstrafe die zu bereitung niemalen bei licht oder Laterne, noch bei tabackrauchen oder bei Kohlfeuer geschehe.
2. Daß betgleicher Strafe der Flachs, welcher in den Scheuern oder Hofreithen bereitet werden nie an Feuer oder am Ofen, sondern blos an der Sonne gedorrt,
3. Daß der außerhalb der ortschaften etwa am Feuer gedörter Flachs bey 50 Kr Strafe nicht unbereitet in den ort gebracht werde.
Daß diese frühere, zu Gunsten einzelne Ämter und Gerichten geschehene Modefication der rubricirten Verordnung nun mehr sämtliche Ein Wohner dieser Provinz in gleichem Maße gestatten könne, halten wir die Bestimmung des ort 18 der der Fassungs urkl. des Großherzogthums u. setzen daher hier durch sämtliche H. Landrathe davon in Kentniß, da mit sie die Hh. Bürgermeister so wie überhaupt diejenigen Officianten, welche auf die Beobachtung der gedachten Verordnung zu sehen haben, nach jener Modification instruiren, auch in vorkommenden denunantions fallen selbst rücksicht darauf nehmen können.
für die ausfertigende Romrod den 26ten May 1823
Holleniers u. Piethek
Glockenläuten – um 1820
Die Großherzl. Hess. Regierung der Provinz Oberhessen an sämtliche Groshzl. Landräthe derselben Provinz.
Es ist zur Sprache gekommen, ob noch irgendwo in Ortschaften der hiesigen Provinz die Sitte bestehet, daß während eines Gewitters geläutet werde. Wir fordern die Groshzl. Landräthe daher auf, binnen 14 Tage zu berichten, ob und in welchen Ortschaften dieses noch geschehet, und auf den Fall solches noch geschehen sollte, geben wir Ihnen auf, solches zu verbieten.
für die Ausfertigung E. App