Arme Kranke – um 1820
den Bürgermeister wird es zur Pflicht gemacht über das Erkranken armer Ortseinwohner zu wachen, und so bald, solche und solchen Armen Vermögens umständten sich befinden, daß sie die aertztliche Hilfe nicht ansprechen können, so muß der Bürgermeister ein Attestat an den oder verschlossen an den Arzt oder Wundarzt überschicken, sollte aber der Arzt Kosten an die Gemeinde verlangen oder der Apoteker, und kein Attestat an den Bürgermeister verlangt haben, oder (erst) über 4 bis 6 Wochen erst das Attestat verlangen, so sind die Kosten nicht anzunehmen.
Seim
Arme Waise – 1824
Die Grosherzogl. Weisenhaus Dezukation an den Grhz. Landrath des Bezirks Romrod
Die Erfahrung welche wir bisher über die Verpflegung und Erziehung armer, der Vorsorge der Waisenanstalt übergebenen Waisen, bei rechtschaffenen Leuten gemacht haben, hat ein bis daher so erfreuliches Resultat gelicI. . daß wir uns mit verläufiger Beziehung auf das höchste Publicantum vom 5. Aug. Regs blatt Nr. 45 veranlaßt finden, zu versuchen, ob nicht für mehrere noch im Haus befindliche Waisen gleichfalls rechtschaffene Pflegeeltern vorzugsweiße in dem Geburtsort der Waisen aufgefunden werden könne, denen man mit Vertrauen die Pflege und Erziehung überlassen kann. Wir fordern in dieser Beziehung daß die Pflegeeltern, das Kind mit guten Nahrungsmitteln versehen, in Wäsche u. Kleidung unterhalten, es an Sittlichkeit Ordnung, Thätigkeit u. Reinlichkeit gewöhnen und zur Kirche u. Schule erhalten, auch die nötige Bücher und Schreibmaterial stellen, und es in allen Stücken behalten, wie ihre Kinder. Nur in Krankheiten werden die Zulegungskosten von der Waisenversorgungsanstalt übernommen. Das Kind bleibt der Erziehung der Pflegeeltern bis nach der Convirmation, auf Kosten der Anstalt überlassen, es sey denn daß die Eltern ihre Schultigkeit nicht thun, für diesen Fall behält sich die Dezutation jederzeit und ohne weitere Aufkündigung vor, das Kind zurück zunehmen, bis dahin aber bezahlt die Weisenkasse, das übereingekommene Verzielegeld in halbjährigen oder einjährigen Ziehler, auf das Zeugniß des Ortsgeistlichen und Bürgermeisters, daß das Kind gesund und ortmäßig unterhalten und erzogen worden gegen die Quittung des Pflegevatters. Mit Zugrundlegung dieser Bedingungen ersuchen wir Sie für die Wachbemelte aus ihrem Bezirk gebürtige Waisen durch den Bürgermeister ihres Geburtsorts unter beyrath des Hes. Grs. Geistliche mit dazu geeigenschafts, nicht vermögenslosen Leuten einen Verpflegungsort abschließen u. die Genehmigung vorbehalten zu lassen.
Ernst Henkel, aus Nieder-Breidenbach – 10 Jahre
Konrad Henkel, aus Nieder-Breidenb. – 11 Jahre
Katharina Wolfais – Brauerschwend – 10 Jahre
Katharina Strak aus Storndorf – 11 Jahre
Elisabetha Scharman Felda – 10 Jahre
Darmstadt den 28. Okt. 1824
Betrifft Betteln – 1822
In Gefolge vorliegender hinlänglich bekannter Verordnungen wird das Betteln hier durch wiederholt verboten, und den sämtlichen Groshz. Bürgermeister aufgegeben solche Veranstaltungen zu treffen, daß jeder Einzelne Ort selbst seine Arme ernähren muß, wie und auf welche Weiße dieses am füglichsten geschehen kann, wie die vorläufige Einrichtungen und den Ortschaften provisorisch getroffen werden, welche fonds hierzu etwa in solchen vorliegen, oder noch gebildet werden können, darüber erwartet man nach vorheriger berathung des Orts vorstandes, besonders auch unter Communication mit den Grhzl. Ortsgeistlichen schläunigst möglichen Bericht, zugleich aber auf die officielle Versicherung der Bekanntmachung und Proviesorischen befolgung die der Polizeilichen Vorschrift, daß die ortspolizey, die Tagwachter, Spießmänner auf der Stelle angewießen werden, das Betteln zu verhindern nach vorausgegangener Verwarnung beim 2ten betretten mäßige körperliche Züchtigung eintretten zu lasser versteht sich von selbst. Für ganz fremde nothleitende Passanten muß in jedem Ortt alsbald eine Veranstaltung getroffen werden, daß zwar das betteln auch von diesen unterbleibt, jedoch auf Anweisung des Bürgermeisters in den geeigneten Fällen eine Unterstützung geleitet wird. Alle Ortsvorgesetzte werden für gründliche Beachtung dieser Vorschriften verantwortlich gemacht,
Romrod den 13. Dez. 1822
der Landrath Follenius
Vom Tragen der Leichen – 1826
Gießen, am B. July 1826 die Verwaltungsberichte der Landräthe in der Provinz Oberhessen insbesondere die Thodtenhöfe, und das tragen der Leichen betr.
die Groshzl. Hess. Regr. der Prov. Oberhessen an die Groshzl. Landrathe dieser Provinz Höchsten Orts ist unser Antrag, daß in denjenigen Ortsschaften, die keinen eignen Kirchhof haben, die Leichen bis in die Nähe des Kirchhofs gefahren werden sollen, genehmigt worden. Wenn indessen in einem solchen Falle die Leiche in der Nähe des Kirchhofs angekommen ist, so steht nichts im Wege, sie hier abzuladen und zu Grabe zu tragen. – Es wird jedoch den Ortschaften überlassen, hierzu einen gewöhnlichen, oder einen besonderen Wagen zu gebrauchen.
Eckstein
Die Bürgermeister haben hierüber genau zu wachen, daß bei schwerer Strafe keine Leiche mehr getragen wird, und hierüber zu berichten.
Romrod, d. 28. Sept. 1826
Follenius